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Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz

© Robert Kneschke

Schülerinnen und Schüler, die im Praktikum mit Lebensmitteln umgehen und z. B. in der Küche oder in einem Restaurant tätig sind, benötigen für ihr Praktikum eine Belehrung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz, kurz auch „Gesundheitszeugnis“ genannt.

Welche Schülerinnen und Schüler ein Gesundheitszeugnis benötigen, kann der nachstehenden Datei entnommen werden:
Allgemeine Informationen zur Belehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz

Die Hygienebelehrungen sind für Schülerinnen und Schüler an Düsseldorfer Schulen, die ein Praktikum/ Langzeitpraktkum absolvieren oder in einer Schülerfirma tätig sind o. Ä. kostenfrei. Die Jugendlichen benötigen dafür eine Vorlage ihrer Schule. Hier finden Sie ein Textbeispiel.

Die Hygienebelehrungen werden online über das Gesundheitsamt durchgeführt und sind in verschiedenen Sprachen verfügbar.

Durchführung Hygienebelehrung beim Gesundheitsamt Düsseldorf 

Nach erfolgreichem Durchlauf der Belehrung können die Gesundheitszeugnisse als PDF-Datei heruntergeladen werden.